Allgemeine Geschäftsbedingungen der QPlexity Solutions GmbH
nachfolgend «QPLEXITY»
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen, insbesondere von Erklärvideos, sonstigen Unternehmensfilmen, interaktivenVideos und Trainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ genannt), sowie für die von QPLEXITY angebotenen Workshops gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt QPLEXITY nicht an, es sei denn, QPLEXITY hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn QPLEXITY stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn QPLEXITY in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungen abweichenderBedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch fürzukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von QPLEXITY sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann QPLEXITY innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Alleinmassgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen QPLEXITY und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von QPLEXITY erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Neben abreden sind nur wirksam, wenn sie von QPLEXITY in Textform bestätigt werden.
(3) Angaben von QPLEXITY zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) QPLEXITY behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von QPLEXITY weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von QPLEXITY vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und QPLEXITY kommt.
§ 3 Erstellung von Produktionen
(1) QPLEXITY liefert Dienstleistungen, insbesondere Erklärvideos, sonstige Unternehmensfilme, interaktive Videos, Werbekampagnen, Implementierung von ERP-, oder PLM-Systemen und Trainings/E-Learnings und/oder sonstige Software, Applikationen oder audiovisuelle Medieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Massgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeberbereitgestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände.Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
(3) QPLEXITY erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
(4) QPLEXITY gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.
(5) QPLEXITY arbeitet für die Herstellung von interaktiven Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. QPLEXITY haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Softwareentstehen.
(6) QPLEXITY ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
§ 4 Lieferung, Liefertermine
(1) Die vertragsgegenständliche Produktion wird dem Auftraggeber in einvernehmlich zu bestimmenden Format via FTP-Server, Link oder geliefert oder direkt auf dem Server des Auftragsgeber installiert.
(2) Von QPLEXITY in Aussicht gestellte Fristen undTermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch QPLEXITY. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfüllt und QPLEXITY alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion, Entwicklung oder Customizing durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird der QPLEXITY insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Beauftragung einen qualifizierten Ansprechpartner, der QPLEXITY w ährend des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zuerteilen.
(3) Der Auftraggeber wird die ihm von QPLEXITY gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschliesslich Zwischenergebnisse, unverzüglich überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität.
(4) Sofern QPLEXITY Leistungen bzw. in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahme erklären.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann QPLEXITY dadurch die Produktion, Entwicklung und Customizing bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschliessen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von QPLEXITY aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) In jedem Entwicklungsschritt kann der Auftraggeber QPLEXITY nach Erhalt eines Dokuments oder Software diesbezüglich zweimal sachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die QPLEXITY ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird („zwei Feedback-Schleifen“).
(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für QPLEXITY umsetzbar und zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
QPLEXITY prüft diese Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. QPLEXITY wird die Arbeitsergebnisse an die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, wer den die Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen.
§ 7 Abnahme
(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Deltaliste.
Voraussetzung für die Abnahme ist, dass QPLEXITY dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemässheit der Entwicklung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag bis einschliesslich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von QPLEXITY. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Entwicklung als abgenommen.
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an QPLEXITY eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat QPLEXITY eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Entwicklung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. DerTeilabnahme (auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, der Sprechtext und das Storyboard bei Videomaterial. Module, Funktionen oderFormulare bei Softwareentwicklung oder Customizing. Der Teilabnahme kommen alle rechtlichen Wirkungen einer Abnahme zu. Falls QPLEXITY die korrekte Funktion aufzeigen kann dann ist die Abnahme als gültig erklärt und weitere Anpassungen nur gegen Entgelt durchzuführen. Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung dervereinbarten Vergütung.
(2) Alle von QPLEXITY genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auch dann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen sein sollte.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:
• Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis und enthält die Vergütung für Herstellung einschliesslich aller Nebenkosten (Honorare aller Beteiligten, Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung, Musik, Software, Addons usw.). Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung desbei der Produktion entstandenen Materials für 24 Monate ab Abnahme.
• Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/odernicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreisesführen.
(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt zu zahlen:
• 70 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss,
• 30 % bei Abnahme.
QPLEXITY behält sich vor, spätestens vier Wochen nach dem im Projektplan definierten oder sonst vereinbarten Abnahmetermindie noch offene Restvergütung in Rechnung zustellen, sofern sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zuvertreten sind, entsprechendverzögert hat und sich QPLEXITY vertragskonform verhalten hat. Die Restvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „15 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“.
(5) Änderungen auf Vorschlag von QPLEXITY und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgende Massgaben:
•Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatzist jede angefangene halbe Stunde.
• Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden zu den üblichen Geschäftszeiten von QPLEXITY. Soweit QPLEXITY auf Verlangen des Auftraggebers zu anderen als den üblichen Geschäftszeitentätig wird, erhöhen sich die Stunden- bzw. Tagessätze um 50 %.
(7) Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sind grundsätzlich nicht in von QPLEXITY genannten Festpreisen oder Aufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von 0,80CHF pro Kilometer.
(8) Inkasso
Sollte eine Mahnung ohne Erfolg bleiben, behält sich QPLEXITY das Recht vor, die Forderungsbeitreibung an einen externen Inkassodienstleister zu übertragen. In diesem Fall können zusätzliche Kosten für den Schuldner entstehen.
§ 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die QPLEXITY nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat der Auftraggeber QPLEXITY den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist.
(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:
• Kündigung vor Kick-Off: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 20 % des vereinbarten Auftragswertes.
• Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts:
Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 50 % der vereinbarten Vergütung.
• Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabe bzw.T eilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 80 % der vereinbarten Vergütung.
• Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme der Dienstleistung: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 100 % der vereinbarten Vergütung.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt QPLEXITY dem Auftraggeber an der Produktion Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbarten Umfang ein.
(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw. im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, denmit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Produktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zweckenzugestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von QPLEXITY.
(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B. einzelner Grafiken, Musikstücke o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
(4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung der Produktion oder einzelner Elemente hiervon ist QPLEXITY vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. QPLEXITY übergibt dem Auftraggeber– sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – keinerlei Bearbeitungsdaten (sog. „offene Projektdaten“).
(5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Massgabe der vorstehenden Absätze bleibt QPLEXITY berechtigt, die Produktion oder einzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten oder vorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht einzuholen.
(6) QPLEXITY trägt dafür Sorge, dass die in die Produktion eingebundenen Erfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an QPLEXITY übertragen, dass QPLEXITY in der Lage ist, die Rechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. QPLEXITY trägt weiter dafür Sorge, dass die betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.
(7) Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sichdie Rechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Dritten von QPLEXITY übertragen werden dürfen.
(8) QPLEXITY und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass sämtlicheTon- und Bildträger, sowie Datenträger, die bei der Herstellung der Produktion entstanden sind, im Eigentum von QPLEXITY bleibenoder in dieses übergehen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
§ 11 Workshops
(1) QPLEXITY bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhaltewerden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.
(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Leistungendienst vertraglicher
Art.§ 12 ERP System QPLEXITY
(1) Installiert wird als Grundlage das ERP System Odoo mit der vertraglich vereinbarten Comunity Version.
(2) Für Helpdesk, Wartung und Infrastruktur wird sofern nicht anders vereinbart pro User einen Kostenbeitrag von 14.95 pro Monat verrechnet. Die Mindestuserzahl ist auf 5 gesetzt damit die Dienstleistung kostendeckend ist.
(3) In der Basisinstallation sind sofern nicht anders vereinbart die Grundlagenappliaktionen Kalender, Kundenverwaltung, Verkauf, Abrechnung und Personal zu installieren und den Kunden entsprechen aufzuzeigen wie die Daten und Standardformulare zu pflegen sind. Es werden nur die Standardformulare verwendet ausser ein Customzing Auftrag wurde vereinbart.
§ 13 Haftung für Sachmängel
(1) QPLEXITY leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). QPLEXITY ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(2) QPLEXITY ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe von § 12und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch QPLEXITY, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(6) Bei Lieferung des Zeiterfassungsterminals ist die Handhabung des Geräteherstellers folge zu leisten. Diese werden spätestens bei der Lieferungschriftlich (Link) per Link zugestellt.
• Apple (Ipad) "https://support.apple.com/de-ch/guide/ipad/ipadab498ed1/ipados"
• Tablet Samsung "https://www.samsung.com/ch/support/model/SM-T580NZWAAUT/#downloads"
Der Kunde ist selber verantwortlich für die korrekte Handhabung.
§ 14 Haftung für Rechtsmängel
(1) QPLEXITY gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung derProduktion durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet QPLEXITY dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet QPLEXITY unverzüglich schriftlich,falls Dritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. QPLEXITY unterstütztden Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen dieAngriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) § 13 Abs. (1) bis einschliesslich (4) gelten entsprechend.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigenVerschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch QPLEXITY, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 15 Sonstige Haftung
(1) QPLEXITY haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 13.
(2) QPLEXITY haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von QPLEXITY oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von QPLEXITY gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(3) QPLEXITY haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf.
(4) QPLEXITY haftet für sonstige Fälle leichtfahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 16 Haftung des Auftraggebers für zugelieferte Elemente
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm QPLEXITY gegebenen Informationen, Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstigen Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemässen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber stellt QPLEXITY von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt QPLEXITY alle hieraus resultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von QPLEXITY einschliesslich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
§ 17 Höhere Gewalt
Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen aussergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Massnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei QPLEXITY oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien QPLEXITY gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für QPLEXITY führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.
§ 18 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmendes Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmässig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoss gegenden Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen beider Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
(4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschliesslich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Zürich. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls Zürich.
(2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschliesslich das Recht Schweizerische Eidgenossenschaft unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. des Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein massgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache.
(4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.
Stand: 01. Oktober 2024