Allgemeine Geschäftsbedingungen der QPlexity Solutions GmbH

nachfolgend «QPLEXITY»


§ 1 Geltungsbereich und BegriffsbestimmungenÂ
(1) FĂ¼r die Beauftragung und DurchfĂ¼hrung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Implementierung von ERP-Systemen, CPQ-Lösungen, Individualsoftware sowie der Abhaltung von Workshops, gelten ausschlieĂŸlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gĂ¼ltigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt QPLEXITY nicht an, es sei denn, QPLEXITY hätte ausdrĂ¼cklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn QPLEXITY stimmt deren Geltung ausdrĂ¼cklich und schriftlich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn QPLEXITY in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausfĂ¼hrt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch fĂ¼r zukĂ¼nftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrĂ¼cklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und VertragsabschlussÂ
(1) Angebote von QPLEXITY sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrĂ¼cklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann QPLEXITY innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein massgeblich fĂ¼r die Rechtsbeziehungen zwischen QPLEXITY und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von QPLEXITY erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von QPLEXITY in Textform bestätigt werden.Â
(3) Angaben von QPLEXITY zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Ăœbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Ăœbliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) QPLEXITY behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur VerfĂ¼gung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrĂ¼ckliche Zustimmung von QPLEXITY weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von QPLEXITY vollständig an diese zurĂ¼ckzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und QPLEXITY kommt.


§ 3 Erstellung von Softwarelösungen
(1) QPLEXITY liefert Dienstleistungen im Bereich der Implementierung von ERP-, CPQ-Systemen und Individualsoftware nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Massgebliche Grundlage fĂ¼r die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Materialien. Der Auftraggeber ist verantwortlich fĂ¼r deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
(3) QPLEXITY erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der kĂ¼nstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
(4) QPLEXITY gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Software innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemĂ¼hen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.
(5) QPLEXITY ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

§ 4 Lieferung, LiefertermineÂ
(1) Die vertragsgegenständliche Software wird dem Auftraggeber in einvernehmlich zu bestimmendem Format Ă¼bergeben oder direkt auf dem Server des Auftraggebers installiert.
(2) Von QPLEXITY in Aussicht gestellte Fristen und Termine fĂ¼r Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrĂ¼cklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch QPLEXITY. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfĂ¼llt und QPLEXITY alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.Â


§ 5 MitwirkungspflichtenÂ
(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Implementierung durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird QPLEXITY insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur VerfĂ¼gung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle fĂ¼r die Implementierung erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Beauftragung einen qualifizierten Ansprechpartner, der QPLEXITY während des Prozesses fĂ¼r RĂ¼ckfragen zur VerfĂ¼gung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber wird die ihm von QPLEXITY gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse unverzĂ¼glich Ă¼berprĂ¼fen.  Â
(4) Sofern QPLEXITY Leistungen zur Abnahme oder Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist Ă¼berprĂ¼fen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme erklären.Â
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann QPLEXITY dadurch die Implementierung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschliessen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen.


§ 6 LeistungsänderungenÂ
(1) In jedem Entwicklungsschritt kann der Auftraggeber QPLEXITY nach Erhalt eines Dokuments oder Software zweimal sachlich gerechtfertigte Ă„nderungswĂ¼nsche mitteilen, die QPLEXITY ohne zusätzliche VergĂ¼tung umsetzen wird.
(2) Im Ăœbrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Ă„nderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese fĂ¼r QPLEXITY umsetzbar und zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Ă„nderungsverlangen erfolgt nur gegen gesonderte VergĂ¼tung, sofern nicht ausdrĂ¼cklich etwas anderes vereinbart ist.


§ 7 AbnahmeÂ
(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Deltaliste. Voraussetzung fĂ¼r die Abnahme ist, dass QPLEXITY dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse Ă¼bergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzĂ¼glich mit der PrĂ¼fung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemässheit der Entwicklung unverzĂ¼glich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Entwicklung als abgenommen.Â
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so Ă¼bergibt der Auftraggeber an QPLEXITY eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat QPLEXITY eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Entwicklung bereitzustellen.
(4) Nach erfolgreicher PrĂ¼fung hat der Auftraggeber unverzĂ¼glich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.


§ 8 VergĂ¼tung, FälligkeitÂ
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten VergĂ¼tung.
(2) Alle von QPLEXITY genannten Preise verstehen sich zuzĂ¼glich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:
• Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis und enthält die VergĂ¼tung fĂ¼r Herstellung einschliesslich aller Nebenkosten.
• Vom Auftraggeber gewĂ¼nschte Leistungsänderungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreises fĂ¼hren.Â
(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt zu zahlen:
• 70 % bei Auftragserteilung.
• 30 % bei Abnahme.
§ 9 Vorzeitige KĂ¼ndigung (Projektabbruch)Â
(1) KĂ¼ndigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus GrĂ¼nden, die QPLEXITY nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Software, hat der Auftraggeber QPLEXITY den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist.
(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:
• KĂ¼ndigung vor Kick-Off: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 20 % des vereinbarten Auftragswertes.
• KĂ¼ndigung zwischen Briefingtermin und Freigabe des Konzepts: 50 % der vereinbarten VergĂ¼tung.
• KĂ¼ndigung zwischen Freigabe des Konzepts und Freigabe der Dienstleistung: 80 % der vereinbarten VergĂ¼tung.
• KĂ¼ndigung nach Freigabe der Dienstleistung: 100 % der vereinbarten VergĂ¼tung.


§ 10 NutzungsrechteÂ
(1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten VergĂ¼tung räumt QPLEXITY dem Auftraggeber an der Software Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbarten Umfang ein.
(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag oder im Vertrag festgelegt
(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Eine Änderung, Bearbeitung oder sonstige Umarbeitung der Software ist QPLEXITY vorbehalten.
(4) QPLEXITY bleibt berechtigt, die Software oder einzelne Elemente hiervon fĂ¼r eigene Zwecke zu nutzen.


§ 11 WorkshopsÂ
(1) QPLEXITY bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhalte werden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.
(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen vertraglicher Art.
§ 12 ERP System QPLEXITYÂ
(1) Installiert wird als Grundlage das ERP System Odoo mit der vertraglich vereinbarten Community Version.
(2) FĂ¼r Helpdesk, Wartung und Infrastruktur wird, sofern nicht anders vereinbart, pro User ein Kostenbeitrag von 14.95 CHF pro Monat verrechnet. Die Mindestuserzahl ist auf 5 gesetzt.
(3) In der Basisinstallation sind die Grundanwendungen (Kalender, Kundenverwaltung, Verkauf, Abrechnung und Personal) zu installieren und dem Kunden zu zeigen, wie die Daten und Standardformulare zu pflegen sind.


§ 13 Haftung fĂ¼r SachmängelÂ
(1) QPLEXITY leistet Gewähr dafĂ¼r, dass die Software frei von Sachmängeln ist.
(2) QPLEXITY ist berechtigt, die NacherfĂ¼llung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige VergĂ¼tung bezahlt.
(3) Wenn die NacherfĂ¼llung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurĂ¼cktreten oder die VergĂ¼tung mindern.
(4) AnsprĂ¼che des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Verjährungsfrist fĂ¼r AnsprĂ¼che wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
 

§ 14 Haftung fĂ¼r RechtsmängelÂ
(1) QPLEXITY gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet QPLEXITY unverzĂ¼glich schriftlich, falls Dritte Rechte an der Software geltend machen.


§ 15 Sonstige HaftungÂ
(1) QPLEXITY haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) QPLEXITY haftet unbeschränkt fĂ¼r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie fĂ¼r Schäden aus vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit.
(3) FĂ¼r sonstige Schäden haftet QPLEXITY begrenzt auf 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall.
§ 16 Haftung des Auftraggebers fĂ¼r zugelieferte ElementeÂ
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm QPLEXITY gegebenen Informationen die erforderlichen Rechte gesichert sind.
(2) Der Auftraggeber stellt QPLEXITY von sämtlichen AnsprĂ¼chen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei.
§ 17 Höhere GewaltÂ
Der Eintritt von höherer Gewalt oder sonstigen aussergewöhnlichen Umständen befreit QPLEXITY von der Liefer-/Leistungspflicht.Â
§ 18 GeheimhaltungÂ
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet werden, geheimzuhalten.
§ 19 SchlussbestimmungenÂ
(1) ErfĂ¼llungsort ist ZĂ¼rich.
(2) Auf alle Streitigkeiten findet ausschliesslich das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.
(3) Ă„nderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.Â

Stand: 01. Januar 2026